Das Friedenszentrum ist Mitglied

  • im Friedensbündnis Braunschweig
  • im Verein Stolpersteine e.V. für Braunschweig
  • im Braunschweiger Haus der Kulturen
  • im Förderverein Braunschweig-Spiegel
  • bei der Braunschweigischen Landschaft
  • in der Kooperation für den Frieden
  • in der AG Bergen Belsen
  • bei der Informationsstelle Militarisierung (IMI)
  • in der Internationalen Kampagne für das Verbot von Atomwaffen (ICAN)

 


§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Friedenszentrum Braunschweig". Er hat seinen Sitz in Braunschweig und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung erhält er den Zusatz "e. V.".

§ 2 Zweck
 2.1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Friedensarbeit, besonders der Erziehung zum Frieden und zur Völkerverständigung, der Überwindung von sozialer Ungerechtigkeit sowie der Friedensforschung.
 2.2. Der Verein ist parteipolitisch unabhängig und arbeitet mit allen Interessierten und Gleichgesinnten zusammen, soweit auch sie Zwecke verfolgen, die denen des Vereins entsprechen.
 2.3. Der Verein will seinen Zweck verwirklichen durch
· Durchführung und Förderung von Friedensarbeit durch Diskussionen, Seminare, Ausstellungen u. a. Besonders soll der Dialog unterschiedlicher politischer und sozialer Gruppen zur Friedensfrage gefördert werden.
· Erarbeitung von Anregungen und Vorschlägen für Friedensgruppen, für die Kommune, das Land und den Bund, um eine dauerhafte Grundlage für Friedensarbeit und Friedenserziehung zu schaffen.
· Schaffung und Unterhaltung eines Friedenszentrums.
· Beratung von Bürgern, Organisationen und Verwaltungen in bezug auf Friedensfragen und -forschung.
· Offene Kinder- und Jugendarbeit.
· Schaffung einer Dokumentationsstätte zu Kriegsursachen, Kriegsgeschehen und Kriegsfolgen und über praktische Friedensarbeit in Braunschweig.
· Auswertung der örtlichen und überregionalen Presse und Publikationen sowie deren ständige Information.
· Vermittlung von internationalen Begegnungen, Seminaren und Briefkontakten.

§ 3 Verwendung der Mittel und Gemeinnützigkeit
3.1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins einschließlich etwaiger Überschüsse werden nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet.
3.2. Finanzielle und sachliche Zuwendungen werden, wenn der Spender ihren Verwendungszweck angibt, nur zu diesem Zweck verwendet.
3.3. Würde diese Verwendung gegen den Vereinszweck verstoßen, dann ist die Zuwendung an den Spender abzüglich der Unkosten zurückzuerstatten oder für Vereinszwecke nach Bestimmung der Vereins zu verwenden.
3.4. Die Mitglieder erhalten keine Anteile aus etwaigen Erträgnissen und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es dürfen keine Personen durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken der Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3.5. Die Mitglieder erhalten bei Ausscheiden aus dem Verein oder dessen Auflösung keine Anteile aus dem Vereinsvermögen oder Vergütungen hieraus.

§ 4 Mitgliedschaft
4.1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Die Mitgliedschaft wird schriftlich erklärt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann der Betroffene Einspruch einlegen, den die Mitgliederversammlung endgültig entscheidet.
 Natürliche Personen müssen das 14. Lebensjahr beendet haben.
4.2. Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein, die durch finanzielle Zuwendungen den Vereinszweck fördern. Die fördernde Mitgliedschaft wird durch einfache Beitrittserklärung mit dem Vermerk "Förderer" erworben, über deren Annahme der Vorstand entscheidet.
4.3. Die Mitglieder sind verpflichtet:
· Die Zwecke des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
· Das Vereinsvermögen schonend und fürsorglich zu behandeln,
· Den Beitrag regelmäßig zu entrichten.
4.4. Die Mitgliedschaft endet durch schriftlich erklärten Austritt, Ausschluss oder durch Tod.
Der Austritt ist nur zum Quartalsende mit einer Frist von einem Monat möglich. Ein Ausschluss erfordert eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.

§ 5 Mitgliederversammlung (MV)
5.1. Die Mitglieder treten mindestens zweimal jährlich zu einer MV zusammen, zu der sie unter Angabe der TO mindestens zwei Wochen vorher - möglichst zu Beginn des Kalenderjahres zur ersten MV - vom Vorstand schriftlich eingeladen werden.
5.2. Der Vorstand kann außerordentliche MVs einberufen. Auf Verlangen von mindesten ¼ der Mitglieder muss er eine außerordentliche MV unter Angabe des Grundes innerhalb von vier Wochen einberufen.
5.3. Die Beschlussfassung auf der MV erfolgt durch offene Abstimmung, Vorstandswahlen und Entscheidung über die Mitgliedschaft (§ 4) erfolgen geheim, wenn ein Mitglied dies beantragt. Beschlüsse werden miteinfacher Mehrheit, Satzungsänderungen mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
5.4. Jedes Mitglied hat Antragsrecht.
5.5. Eine Niederschrift über die MV wird von einem dafür gewählten Mitglied angefertigt, die die Namen der Anwesenden und die gefassten Beschlüsse enthalten muss und von ihm unterschrieben wird.
5.6. Aufgaben der MV sind Gesamtplanung, Festlegung der Richtlinien und Auswertung der gemeinsamen Arbeit.
5.7. Die MV beschließt den Mindestmitgliedsbeitrag und einen Haushaltsplan.
5.8. Die MV richtet Arbeitsgruppen ein.

§ 6 Organe des Vereins
 1. Die Mitgliederversammlung (MV)
 2. Der Vorstand (VS)

§ 7 Vorstand (VS)
7.1. Der VS führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
7.2. Er setzt sich aus fünf gleichberechtigten Mitgliedern zusammen, wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Er kann entsprechend § 5.1 oder § 5.2 abgewählt werden.
7.3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind alle fünf Vorstandsmitglieder. Jeweils zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
  7.4. Der VS wählt aus seiner Mitte den/die Kassenwart/in und den/die Schriftführer/in.
  7.5. Die Sitzungen des VS sind vereinsöffentlich. Für Beschlüsse genügt die einfache Mehrheit der VS-Mitglieder.
  7.6. Der VS kann Arbeitsgruppen einrichten, die von der nächsten MV zu bestätigen sind.

§ 8 Vereinsauflösung
   8.1. Eine Auflösung des Vereins kann nur durch ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer MV beschlossen werden, wenn dieser Punkt in der Einladung erwähnt ist.
   8.2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Aktion Sühnezeichen/ Friedensdienste e. V. mit Sitz in Berlin, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.